Monday, October 8, 2012

Frankreich


Waldemar Fettke
 
Die Erkenntnis, dass alles gemacht werden muß. dass das Kind grundsätzlich beide Eltern erleben kann, fanden ihren Niederschlag in der französischen Reform des Familien- und Kindschaftsrecht im Jahre 1993:

Seit dem vorläufigen Abschluß der Reform des französichen Familien- und Kindschaftsrechts im Jahr 1993 ist die Verhinderung des gerichtlich bestimmten Umgangs durch den verantwortlichen Elternteil ein Straftatbestand, der mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird. Im Jahr seit der Reform sollen in Frankreich rund 12.000 Fälle von Umgangsvereitelung anhängig gewesen sein, von denen bis auf 800 alle eingestellt werden konnten, weil die verantwortlichen Elternteile einlenkten, als sie merkten, daß ihnen ernstlich Sanktionen drohen. Dieser Befund widerlegt die immer wieder gerne platt verlautbarte Meinung, Umgangsvereitelung dürfe schon um der Kinder willen nicht bestraft werden.

Michael Reeken kommentiert dazu (Die Reform des Familienrechts - ein Vergleich zwischen Frankreich und Deutschland. Zentralblatt für Jugendrecht, Jhrg. 80, Nr. 12/93, S. 570-574): Der französische Gesetzgeber hat "die Erkenntnis umgesetzt, daß der viel beschworene Streit der Eltern in Hinblick auf die Kinder überhaupt nur befriedet und durch Kompromisse ersetzt werden kann, wenn beide Eltern sich als absolut gleichberechtigt und in ihrer Elternverantwortung gleichermaßen wichtig genommene Personen erleben können.

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