Frankreich
Waldemar Fettke 
 
Die Erkenntnis, dass alles gemacht werden muß. dass das Kind 
grundsätzlich beide Eltern erleben kann, fanden ihren Niederschlag in 
der französischen Reform des Familien- und Kindschaftsrecht im Jahre 
1993:
 
 Seit dem vorläufigen Abschluß der Reform des französichen
 Familien- und Kindschaftsrechts im Jahr 1993 ist die Verhinderung des 
gerichtlich bestimmten Umgangs durch den verantwortlichen Elternteil ein
 Straftatbestand, der mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird. Im 
Jahr seit der Reform sollen in Frankreich rund 12.000 Fälle von 
Umgangsvereitelung anhängig gewesen sein, von denen bis auf 800 alle 
eingestellt werden konnten, weil die verantwortlichen Elternteile 
einlenkten, als sie merkten, daß ihnen ernstlich Sanktionen drohen. 
Dieser Befund widerlegt die immer wieder gerne platt verlautbarte 
Meinung, Umgangsvereitelung dürfe schon um der Kinder willen nicht 
bestraft werden.
 
 Michael Reeken kommentiert dazu (Die Reform 
des Familienrechts - ein Vergleich zwischen Frankreich und Deutschland. 
Zentralblatt für Jugendrecht, Jhrg. 80, Nr. 12/93, S. 570-574): Der 
französische Gesetzgeber hat "die Erkenntnis umgesetzt, daß der viel 
beschworene Streit der Eltern in Hinblick auf die Kinder überhaupt nur 
befriedet und durch Kompromisse ersetzt werden kann, wenn beide Eltern 
sich als absolut gleichberechtigt und in ihrer Elternverantwortung 
gleichermaßen wichtig genommene Personen erleben können.
 
 
 
          
      
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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