Frankreich
Waldemar Fettke
Die Erkenntnis, dass alles gemacht werden muß. dass das Kind
grundsätzlich beide Eltern erleben kann, fanden ihren Niederschlag in
der französischen Reform des Familien- und Kindschaftsrecht im Jahre
1993:
Seit dem vorläufigen Abschluß der Reform des französichen
Familien- und Kindschaftsrechts im Jahr 1993 ist die Verhinderung des
gerichtlich bestimmten Umgangs durch den verantwortlichen Elternteil ein
Straftatbestand, der mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird. Im
Jahr seit der Reform sollen in Frankreich rund 12.000 Fälle von
Umgangsvereitelung anhängig gewesen sein, von denen bis auf 800 alle
eingestellt werden konnten, weil die verantwortlichen Elternteile
einlenkten, als sie merkten, daß ihnen ernstlich Sanktionen drohen.
Dieser Befund widerlegt die immer wieder gerne platt verlautbarte
Meinung, Umgangsvereitelung dürfe schon um der Kinder willen nicht
bestraft werden.
Michael Reeken kommentiert dazu (Die Reform
des Familienrechts - ein Vergleich zwischen Frankreich und Deutschland.
Zentralblatt für Jugendrecht, Jhrg. 80, Nr. 12/93, S. 570-574): Der
französische Gesetzgeber hat "die Erkenntnis umgesetzt, daß der viel
beschworene Streit der Eltern in Hinblick auf die Kinder überhaupt nur
befriedet und durch Kompromisse ersetzt werden kann, wenn beide Eltern
sich als absolut gleichberechtigt und in ihrer Elternverantwortung
gleichermaßen wichtig genommene Personen erleben können.
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